Anwaltskanzlei Elmadag und Beratung 1995 Es handelt sich um eine 1980 gegründete Anwaltskanzlei, die auch international tätig ist.

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Die monetären Obergrenzen wurden bei den Verbraucherschlichtungsstellen erhöht.

Zweck dieses Kommuniqués ist die Neudefinition der in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes über den Verbraucherschutz Nr. 6502 vom 7.11.2013 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über Verbraucherschlichtungsstellen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 31960 vom 21.9.2022, festgelegten monetären Grenzwerte durch deren Erhöhung um 25,49 % (fünfundzwanzig Komma neunundvierzig Prozent), welcher als Neubewertungssatz für das Jahr 2025 im Allgemeinen Kommuniqué zum Steuerverfahrensgesetz (Seriennummer: 585), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 33090 vom 27.11.2025, festgelegt wurde.

Dieses Rundschreiben wurde auf der Grundlage des ersten und vierten Absatzes von Artikel 68 und des ersten Absatzes von Artikel 84 des Gesetzes Nr. 6502 sowie des zweiten und fünften Absatzes von Artikel 6 der Verordnung über Verbraucherschlichtungsstellen erstellt.

Für Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 186.000 Türkischen Lira (einhundertsechsundachtzigtausend) in Anträgen, die für das Jahr 2026 gestellt werden, sind die Verbraucherschlichtungsstellen der Provinzen oder Bezirke zuständig. Zuständigkeit und Aufgabenteilung der Verbraucherschlichtungsstellen werden vom Ministerium festgelegt. Provinzielle Verbraucherschlichtungsstellen sind innerhalb ihrer Provinzgrenzen, bezirkliche Verbraucherschlichtungsstellen innerhalb ihrer Bezirksgrenzen zuständig. In Bezirken ohne eigene Verbraucherschlichtungsstelle ist die vom Ministerium für diesen Bezirk benannte zuständig.

Anträge können bei der Verbraucherschlichtungsstelle am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Ort der Verbrauchertransaktion eingereicht werden.

Sofern in dem Bezirk, in dem Anträge gemäß Absatz 2 gestellt werden können, keine Verbraucherschlichtungsstelle eingerichtet wurde, können Anträge an die Bezirksverwaltung gerichtet werden. Die Bezirksverwaltungen erfassen die Anträge umgehend im Verbraucherinformationssystem, leiten sie zur weiteren Bearbeitung an die vom Ministerium bestimmte zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weiter.

Dieses Kommuniqué tritt am 1.1.2026 in Kraft.

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