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Die Verordnung über Messsysteme im Strommarkt wurde geändert.

Der Ausdruck “relevanter Netzbetreiber” im ersten Satz des ersten Absatzes von Artikel 9 der Verordnung über Messsysteme für den Elektrizitätsmarkt, veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.12.2023 mit der Nummer 32413, wurde in “Verteilungsnetzbetreiber” geändert, und der folgende Absatz wurde demselben Artikel hinzugefügt.

“(6) Die Zähler und Modems, die an den Messpunkten innerhalb der Grundstücksgrenzen des Nutzers für die an das Übertragungssystem anzuschließenden Produktionsanlagen zu installieren sind, werden vom Nutzer bereitgestellt und von TEİAŞ installiert.”

Dem Artikel 13 derselben Verordnung wurde folgender Absatz hinzugefügt.

“(5) Kommunikationseinheiten, die gemäß den technischen Spezifikationen für Kommunikationseinheiten mit dem Code TEDAŞ – MLZ/2019-064.A erworben wurden, können nach dem 1.3.2026 gemäß den in den Verfahren und Grundsätzen für die Verbreitung und Nutzung von Smart-Meter-Systemen festgelegten Bedingungen installiert werden.”

Der zweite Absatz des befristeten Artikels 1 derselben Verordnung wurde wie folgt geändert:.

“(2) Mit Ausnahme der Zähler der Kraftwerke innerhalb der Elektrizitätserzeugungsgesellschaft gilt Folgendes: Befinden sich die für die Berechnungen im Rahmen der Rechtsvorschriften verwendeten Zähler (Übertragungsgebühren, Abrechnungsverfahren und Ähnliches) nicht an den gemäß dieser Verordnung festgelegten Messpunkten, so sind die Anschlusspunkte der Zähler bis zum 1.1.2027 den Rechtsvorschriften anzupassen.”

Der Ausdruck “1/1/2026” im ersten Absatz von Artikel 3 der gleichen Verordnung wurde in “1/3/2026” geändert, und der zweite Absatz des gleichen Artikels wurde aufgehoben.

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